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Tierschutz im Pferdesport |
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Geschrieben von: Bundesministerium f.Ernährung,Landwirtschaft u.Verbraucherschutz
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Tierschutz im Pferdesport
Leitlinien der Arbeitsgruppe Tierschutz und Pferdesport (1. November 1992)
Einleitung
In früherer Zeit war dem Pferd als Zug- und Reittier eine für die Menschen lebensnotwendige Rolle zugewiesen.
Heute werden Pferde überwiegend für Sport und Freizeit gehalten.
Dies ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen rechtens, jedoch
sind an den Umgang mit Pferden Anforderungen zu stellen, die der
Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf gerecht werden
müssen, denn "niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund
Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen" (§ 1 des Tierschutzgesetzes).
Verboten ist es nach § 3 des Tierschutzgesetzes
- "einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen,
denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder
die offensichtlich seine Kräfte übersteigen, ....
- ein Tier auszubilden, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind, ....
- ein
Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen
Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder
Schäden für das Tier verbunden sind,..
- an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden."
Der verhaltens- und tierschutzgerechte Umgang mit Pferden bei der
Ausbildung, beim Training und bei der Nutzung verlangt ein hohes Wissen
und Können.
Tierlehrer und Personen, die häufig mit Pferden Umgang haben,
müssen in der Lage sein, das Verhalten des Pferdes als Ausdruck seiner
Befindlichkeit zu erkennen und zu akzeptieren, von ihm nur die jeweils
möglichen Leistungen zu verlangen und die für die Situation geeigneten
Hilfen anzuwenden. Deshalb müssen diesem Personenkreis bei der Aus- und
Fortbildung auch Erkenntnisse der Verhaltenslehre vermittelt werden.
Die vorliegenden Leitlinien zeigen die Anforderungen auf, welche
an Umgang, Ausbildung und Training von Pferden sowie an jegliche
Nutzung dieser Tiere, insbesondere in sportlichen Wettbewerben
(einschließlich Leistungsprüfungen), in der Freizeit, bei der Reiter-
und Fahrerausbildung, aber auch in der Land- und Forstwirtschaft, unter
den Aspekten des Tierschutzes zu stellen sind.
I. Umgang mit Pferden bei Ausbildung und Nutzung
Das Pferd ist nur dann in der Lage, seine angeborenen Anlagen
voll zu entfalten, wenn seine artgemäßen Lebensanforderungen erfüllt
werden und es sich mit seiner Umwelt - d. h. auch mit dem Menschen - in
Einklang befindet. Dies zu erreichen, muß Ziel aller Ausbildung und
Nutzung von Pferden sein.
Voraussetzung dafür ist, daß das Pferd nicht "vermenschlicht", sondern seiner Art gemäß behandelt wird.
1. Grundsätzliches
a) Verhalten in bezug auf Nutzen und Schaden für den Organismus
Jedes Tier zeigt ein seiner Art entsprechendes Verhalten, um
Stoffe, Reize und räumliche Strukturen seiner Umgebung zu nutzen oder,
falls sie für schädlich gehalten werden, sie zu meiden ("Bedarfsdeckung
und Schadensvermeidung"). Sinnesreize aus der Umgebung werden vom Tier
hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf den Körper erfaßt und mit
entsprechendem Verhalten beantwortet.
b) Bewegung
Unter naturnahen Bedingungen bewegen sich Pferde im Sozialverband
zur Futteraufnahme bis zu 16 Stunden am Tag. Unter Haltungsbedingungen
ist daher täglich für angemessene Bewegung zu sorgen.
c) Fluchttier
Körper und Verhalten des Pferdes entsprechen seiner hohen
Spezialisierung als Fluchttier. Schreckhaft zu sein ist für Pferde
natürlich und bewahrt sie vor möglichen Schäden. Beim Umgang mit
Pferden, besonders bei ihrer Ausbildung, muß dieses angeborene
Verhalten berücksichtigt werden. Pferde wegen Schreckreaktionen oder
Scheuen zu bestrafen, ist deshalb falsch und verstärkt nur Angst und
körperliche Verspannung.
d) Herdentier
Für Pferde ist unter natürlichen Bedingungen der soziale Verband
lebenserhaltend; Alleinsein ist für sie wesensfremd. Darauf ist nicht
nur während der Ausbildung, sondern beim gesamten Umgang mit ihnen und
bei der Gestaltung des Haltungsumfeldes Rücksicht zu nehmen.
Pferde fühlen sich nur in Gesellschaft von Artgenossen oder von
anderen Lebewesen, die sie als Partner akzeptieren, sicher. Einem Pferd
außerhalb eines Herdenverbandes Sicherheit zu vermitteln, bedarf daher
ständiger und geduldiger Zuwendung.
e) Wissen und Einfühlungsvermögen des Menschen
Tierlehrer und Personen, die mit Pferden häufig Umgang haben (z.
B. Ausbilder, Trainer, Reiter, Fahrer, Pfleger, Schmied, Tierarzt),
müssen das angeborene Verhalten von Pferden und ihr arttypisches
Ausdrucksverhalten kennen und verstehen. Sie sollen auch in der Lage
sein, das vom Einzeltier im Laufe seines Lebens erworbene Verhalten und
die jeweils bestehende Handlungsbereitschaft des Tieres zu erkennen und
entsprechend zu berücksichtigen.
f) Vertrauen des Tieres zum Menschen
Unbekanntes löst beim Pferd in der Regel Meidereaktionen aus. An
fremde Dinge muß das Pferd deshalb langsam und mit sinnvoller
Hilfengebung herangeführt und gewöhnt werden. Es ist falsch, in solchen
Situationen auf das Pferd gewaltsam einzuwirken. Ziel beim Umgang mit
dem Pferd muß sein, daß es den Menschen als ein Lebewesen erkennt,
gegenüber dem keine schadensvermeidenden Reaktionen erforderlich sind
und in dessen Gegenwart es sich auch in bedrohlich erscheinenden
Situationen sicher fühlt. Das Vertrauen zum Menschen ist auch
Voraussetzung für das Pferd, die Zeichen und Hilfen verstehen und
annehmen zu können.
g) Mensch als Partner
Das Pferd begreift den Menschen als "sozialen Partner", der
ranghöher, ranggleich oder rangniedriger sein kann, oder aber als Feind.
Rangleichheit gegenüber dem Pferd schafft häufige
Auseinandersetzungen, Unterlegenheit des Menschen erschwert die
Ausbildung, Feindschaft verhindert sie.
Der Mensch soll seine ranghöhere Position durch Einfühlung und
Zuwendung zum Pferd, Wissen und Erfahrung, Konsequenz und Bestimmtheit
erreichen. Brutalität erzeugt nicht höheren Rang, sondern Feindschaft.
Der Mensch muß begreifen, daß das Pferd nur dann "Fehler" macht,
wenn es die Hilfen nicht verstanden hat, es abgelenkt ist, das
Verlangte zu häufig wiederholt wird (z. B. durch ständiges Üben
derselben Lektion) oder das Pferd überfordert ist. Er muß auch wissen,
daß solche "Fehler` und scheinbarer Ungehorsam auch aus körperlichen
oder gesundheitlichen Mängeln oder aus früherer Überforderung entstehen
können.
2. Verständigung zwischen Mensch und Pferd
a) Hilfen
Hilfen sind als Verständigungsmittel zwischen Mensch und Tier
anzusehen, die der Auslösung der gewünschten Reaktionen dienen. Die
Hilfengebung muß für das Tier verständlich und konsequent erfolgen.
Dabei sind Hilfen zu minimieren, d. h. der Zweck soll -mit dem jeweils
geringstmöglichen Aufwand und der jeweils geringstmöglichen Intensität
an Einwirkungen erreicht werden. Hilfen dürfen im Grundsatz keine
Schmerzen verursachen. Die Grenze der Intensität von Einwirkungen auf
das Pferd ist am Vergleich mit dem innerartlichen Sozialverhalten der
Pferde und den dort angewandten Verständigungs- und
Durchsetzungsmitteln zu orientieren, soweit diese nicht zu Schäden
führen.
b) Art der Hilfen
Die Verständigung zwischen Mensch und Pferd wird möglich durch:
- Stimmhilfen (z. B. beruhigend, auffordernd, belohnend),
- optische Zeichen (z. B. Körpersprache des Ausbilders),
- Berührungshilfen (z. B. Schenkeldruck, Touchieren mit der Gerte oder Peitsche),
- Gewichtshilfen (Sitz),
- Führungshilfen (z. B. Longe, Zügel).
Voraussetzung erfolgreicher Einwirkung ist die Verständigung
durch richtige Hilfengebung, die sowohl theoretischer Grundkenntnisse
als auch konsequenter Übung bedarf.
c) Lernen durch Belohnung
Das Lernen kann nur in kleinen Stufen erfolgen, wobei
Hilfengebung, Reaktion auf die Hilfen des Ausbilders und die Belohnung
des Pferdes miteinander verknüpft werden. Eine sinnvolle Ausbildung des
Pferdes ist nur möglich, wenn es versteht, was man von ihm will. Das
Pferd versteht den Willen des Tierlehrers am besten, wenn seine
Reaktionen auf die Hilfen des Tierlehrers bei "Richtigmachen" belohnt
oder "Falschmachen" nicht belohnt werden. Das Tier lernt," richtiges"
Verhalten mit der Belohnung zu verknüpfen. Belohnung kann sein: Loben
mit der Stimme, Zügel hingeben, Lektion beenden, Streicheln,
Leckerbissen usw. Leckerbissen (z. B. Möhren oder Futterwürfel) sollen
nur der Vertrauensbildung und derBelohnung dienen.
Der Versuch, Ausbildungsziele durch Bestrafung zu erreichen, ist
nicht verhaltensgerecht,sondern ineffektiv und tierschutzwidrig.
d) Strafen als Ausnahmen
Strafen sowie Zurechtweisungen durch Hand, Gerte oder
dergleichen, dürfen nur in unumgänglichen Situationen eingesetzt
werden. Sie müssen angemessen sein (s. auch Punkt 2a). Lob,
Zurechtweisungen und Strafen sind nur in unmittelbarem Zusammenhang mit
dem jeweiligen Verhalten wirksam. Strafen dürfen keine längerdauernden
Schmerzen und keinesfalls Schäden verursachen.
Strafaktionen nach mißglücktem Einsatz sind sinnlos und tierschutzwidrig.
3. Ausbildung und Training
a) Ziel der Ausbildung
Ziel der Ausbildung und Nutzung von Pferden dürfen nur solche
Leistungen, Verhaltens- und Bewegungsabläufe sein, die in der Tierart,
in der Rasse sowie im einzelnen Pferd von Natur aus angelegt sind.
Nur wenn Körper und Verhalten des Pferdes für die angestrebte Leistung geeignet sind, kann das Ziel erreicht werden.
Es liegt in der Verantwortung des Menschen, Eignung und Grenzen des Pferdes zu erkennen.
b) Aufbau der Ausbildung und des Trainings
Junge Pferde müssen schonend ausgebildet und langsam an ihre Aufgaben herangeführt werden.
Die jeweiligen Schritte und Maßnahmen der Ausbildung müssen sich
nach Alter und Entwicklungszustand des einzelnen Pferdes richten.
Sinnvolle Ausbildungsstufen sind auch Voraussetzung für bestmögliches Lernen und schonenden Aufbau der Leistungsfähigkeit.
Wenn talentierte Pferde Leistungen anbieten, die ihrem
Entwicklungsstand voraneilen, so muß der Tierlehrer dafür Sorge tragen,
daß die körperliche Entwicklung des Pferdes mit seiner
Leistungsbereitschaft Schritt hält. Damit die durch das Training
bewirkten Veränderungen von Körper und Verhalten des Pferdes
physiologisch sind, ist auch auf richtigen Aufbau der Ausbildungs- und
Trainingseinheiten zu achten. Beispielsweise sollen versammelnde und
lösende Übungen im Wechsel erfolgen. Lösende Übungen müssen jeweils am
Beginn und am Ende der Arbeit stehen. Bei der Ausbildung und beim
Training ist auch die Tagesform zu berücksichtigen; die Anforderungen
sind dem aktuellen Leistungsvermögen anzupassen.
4. Haltungsumfeld
Zur Verantwortung des Menschen gegenüber dem Mitgeschöpf Pferd
bei Ausbildung, Training und Nutzung gehört die artgemäße und
verhaltensgerechte Gestaltung seines Umfeldes. Das gesamte
Haltungssystem soll für die Pferde maximale Sicherheit und Geborgenheit
bieten. Zur pferdegerechten Haltung und zum Vertrauensaufbau tragen
entscheidend auch der einfühlsame Pfleger und der verständnisvolle, gut
ausgebildete Hufschmied bei.
II. Ausbildungsbeginn, Einsatz und Wettbewerbe
1. Mindestalter für Ausbildung und Einsatz des Pferdes
a) Allgemeine Erziehung des Pferdes
Die allgemeine Erziehung des Pferdes gehört zur Ausbildung im
weitesten Sinne und beginnt schon am ersten Lebenstag durch
regelmäßigen Kontakt des Pflegers zum Fohlen. Ist das Fohlen mit dem
Menschen vertraut, wird es an erste Hufpflegemaßnahmen, an das Putzen,
an das Halfter, das Führen u.a. gewöhnt.
Nach dem Absetzen kann mit dem freien Lauftraining ohne
Belastung, d. h. ohne Reiter, Fahrgerät und ohne Longe, begonnen
werden. Gegen ein Mitlaufen des Fohlens als Handpferd ohne Trense und
ohne Ausbinden ist nichts einzuwenden.
b) Ausbildung zum vorgesehenen Nutzungszweck
Die Ausbildung unter Gewöhnung an Zaumzeug, Longe, Sattel,
Geschirr, Fahrzeug etc. darf nur von Personen mit entsprechenden
Kenntnissen und Fähigkeiten durchgeführt werden.
Der Beginn der Ausbildung muß sich an der körperlichen
Entwicklung des Pferdes orientieren. Im Zweifelsfall ist ein Tierarzt
hinzuzuziehen.
Reit- und Fahrpferde früher als im Alter von 3 Jahren in die
Ausbildung zum vorgesehenen Nutzungszweck zu nehmen, verletzt in der
Regel die unter Punkt I.3 dargestellten Grundsätze. Bei frühreifen
Pferderassen mit ausschließlichem Training auf Schnelligkeit kann das
Mindestalter herabgesetzt werden (z. B. bei Pferden für Galopp- und
Trabrennen), sofern auch hier die Grundsätze unter Punkt I.3 gewahrt
bleiben.
Vor dem ersten Start sind alle Galopp- und Trabrennpferde fachtierärztlich zu untersuchen (siehe Anhang).
Bei der Ausbildung und beim Training ist darauf zu achten, daß
ein für die Sportart geeigneter Boden zur Verfügung steht. Individuelle
Veranlagungen für bestimmte Bodenarten sind zu berücksichtigen.
2. Wettbewerbseinsatz, weiterführende Ausbildung, Hengstleistungsprüfungen, Auktionen
Zwischen dem Beginn der Ausbildung und dem ersten Einsatz bei
Wettbewerben oder vergleichbaren Veranstaltungen muß ein ausreichend
langer und individuell angepaßter Zeitraum für den Leistungsaufbau zur
Verfügung stehen. Dieser Grundsatz gilt ebenfalls bei der Weiterführung
der Ausbildung in höhere Leistungsklassen.
Das früheste für den Wettbewerbseinsatz geeignete Alter und die
Belastung in den einzelnen Reit- und Fahrdisziplinen ist je nach Sport-
bzw. Nutzungsart sowie je nach Pferderasse unterschiedlich.
Die einzelnen Pferdezucht- und Sportverbände legen in ihren
Regelwerken Mindestalter für den frühesten Einsatz der Pferde fest.
Über diese Angaben zu Trainingsbeginn und Einsatzalter sowie über die
Belastung in den einzelnen Sportarten besteht bisher kein allgemeiner
Konsens. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit weiterer Auswertung
empirischer Erfahrungen und gezielter wissenschaftlicher Untersuchungen.
Übereinstimmung besteht darin, daß die bisherigen
Mindestaltersangaben der Verbände nicht unterschritten werden dürfen.
Ein höheres Mindestalter für Einsätze, als es allgemein gefaßte Regeln
zulassen, kann für einzelne Pferde gelten, da die unter Punkt 1. 3.
genannten Voraussetzungen zusätzlich erfüllt sein müssen. Einsätze
junger Pferde, z. B. bei Hengstleistungsprüfungen oder bei Auktionen,
sind analog zu vergleichbaren Anforderungen in Wettbewerben zu
beurteilen.
3. Begrenzung der Wettbewerbseinsätze und Erholungszeiten
Die Häufigkeit der Einsätze eines Pferdes je Tag und Jahr ist
nach den Anforderungen so zu begrenzen, dass Überforderungen oder
Schäden vermieden werden.
Ungeeigneter Boden und extreme Wetterbedingungen können zu
Schäden bei den Pferden führen. Bei für die betreffende Sportart
ungeeignetem Boden oder extremen Wetterbedingungen sind Wettbewerbe
nicht durchzuführen bzw. die Anforderungen den Wetterbedingungen
anzupassen, z. B. durch Verkürzung der Strecken oder des Parcours,
Auslassen schwerer Hindernisse.
Zwischen den Einsätzen sind Erholungszeiträume entsprechend der
Beanspruchung der Pferde sicherzustellen. Der Zeitraum zwischen den
Einsätzen muß Alter, Trainings- und Leistungsstand der Pferde
berücksichtigen.
Die Häufigkeit des Einsatzes von Pferden in Wettbewerben ist
unter Beachtung des Alters der Pferde so zu begrenzen, daß deren
Gesundheitszustand auch langfristig nicht beeinträchtigt wird.
4. Gesundheitszustand bei der Nutzung der Pferde
Vor jeder Nutzung ist ein Pferd auf seinen Gesundheitszustand zu
prüfen. Ein Pferd, beim dem vor, während oder nach der Nutzung
Anzeichen einer Erkrankung auftreten, oder das einen nicht nur
geringfügigen Schaden erlitten hat, ist umgehend einem Tierarzt
vorzustellen.
Ein Pferd mit einer Erkrankung, die seine Nutzung ausschließt
oder einschränkt, darf bis zu seiner Gesundung nicht oder nur insoweit
eingesetzt werden, als es seinem Zustand angemessen ist und die Nutzung
nicht zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt. Im Zweifelsfall ist ein
Tierarzt hinzuzuziehen.
Ausbildung, Training und Nutzung der Pferde erfordern einen
einwandfreien Zustand der Hufe. Eine ordnungsgemäße Hufpflege und
soweit erforderlich, regelmäßiger, fehlerfreier, sachgemäßer
Hufbeschlag sind daher unerlässlich.
Bei Wettbewerben muß eine angemessene tierärztliche Versorgung der Pferde in jedem Falle gewährleistet sein.
Grundsätzlich muß bei Wettbewerben ein Tierarzt anwesend, bei
kleineren Veranstaltungen mindestens aber jederzeit erreichbar sein.
Der Gesundheitszustand der Pferde und die ordnungsgemäße Ausrüstung
sind durch den Veranstaltungs-/Turniertierarzt und ein Mitglied der
Richtergruppe/Rennleitung stichprobenweise unmittelbar vor oder nach
dem Wettbewerb zu prüfen.
Ein Pferd, bei dem während eines Wettbewerbes
Krankheitserscheinungen erkennbar sind, oder das einen Schaden erlitten
hat, darf nicht weiter eingesetzt werden, es sei denn, daß der Schaden
nur geringfügig und für das Pferd offensichtlich nicht belastend ist.
Der fachlich Verantwortliche hat zu entscheiden, ob das Pferd weiterhin
eingesetzt werden kann, oder ob es vom Wettbewerb ausgeschlossen werden
muß. In Zweifelsfällen ist das Pferd aus dem Wettbewerb zu nehmen;
erforderlichenfalls ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.
Bei allen Prüfungen, die mit besonders hohen
Leistungsanforderungen verbunden sind, wie Vielseitigkeitsprüfungen ab
Klasse L und Distanzritten, sollen die Pferde vor dem Einsatz durch
einen Tierarzt einer Verfassungsprüfung unterzogen werden. Bei allen
anderen Prüfungen sollten Verfassungsprüfungen stichprobenweise
durchgeführt werden. Ergibt die Verfassungsprüfung hinsichtlich der
Gesundheit oder der aktuellen Leistungsfähigkeit der Pferde für die
betreffenden Wettbewerbe Zweifel, sind die Pferde vom Wettbewerb
auszuschließen.
Nach Absolvierung von Geländeritten sind die Pferde unmittelbar
nach dem Wettbewerb durch einen Tierarzt zu untersuchen. Pferde, die
sich nicht in der physiologischen Zeitspanne erholt haben, sind nicht
in die Wertung einzubeziehen.
5. Stürze und Verweigerungen
Stürze sind bei Wettbewerben und auch bei sonstiger Nutzung niemals völlig auszuschließen.
In folgenden Fällen ist ein Pferd aus dem Wettbewerb herauszunehmen bzw. ist eine andere Nutzung abzubrechen:
- Nach einem schweren Sturz (Bodenberührung durch Kopf, Hals, Rücken oder Brust),
- nach
einem leichten Sturz oder einer Kollision, sofern das Pferd verletzt
wurde (außer Bagatellverletzungen, wie Hautabschürfungen o. ä.)
- nach zwei leichten Stürzen im selben Start.
Nach Verweigerungen bei der Springausbildung und beim
Springtraining sollen zunächst die Ursachen der Verweigerung gesucht
und dann die Anforderungen nach Sprüngen über leichte, einladende
Hindernisse allmählich erhöht werden.
Pferde, die in einer Springprüfung dreimal verweigert haben, sind
aus dem Wettbewerb herauszunehmen. Springpferde, die aus diesen Gründen
ausgeschlossen worden sind, sollten einen Korrektursprung über ein
einladendes leichtes Hindernis auf dem Springplatz oder Übungsplatz
absolvieren.
Pferde in Hindernisse "hineinzureiten", ist tierschutzwidrig.
III. Ausrüstung und Geräte
1. Die Ausrüstung von Pferd und Reiter und ihre Anwendung
a) Ausrüstung allgemein
Die Ausrüstung muß zweckdienlich, dem Pferd angepaßt und in
einwandfreiem Zustand sein; sie darf keine Schmerzen, Leiden oder
Schäden verursachen. So darf eine Zäumung mit Hebelwirkung nur von
Reitern mit fortgeschrittenem Ausbildungsstand verwendet werden.
Sättel, Sattelunterlagen, Gurte, Geschirre u. a. sind so anzupassen und anzulegen, daß sie weder drücken noch scheuern können.
b) Zäumung
Die Zäumung muß passend und richtig verschnallt sein; eine
atembeengende Verschnallung darf nicht benutzt werden. Zu scharfe,
nicht passende, abgenutzte oder fehlerhaft eingeschnallte Gebisse
können zu erheblichen Schmerzen und Schäden führen. Auch die Verwendung
von gebißlosen Zäumungen (z. B. mechanische Hackamore) kann bei
unsachgemäßer Verschnallung und Anwendung Schmerzen und Schäden
verursachen.
c) Zügelhilfen
Zügel- und Longenhilfen bedürfen einer einfühlsamen Hand. Sie
dürfen weder unsachgemäß eingesetzt werden noch mit Schmerzen für das
Tier verbunden sein.
In der Regel soll bei Ausbildung und Training auf Hilfszügel
verzichtet werden, sofern sie nicht, wie z. B. beim Longieren und bei
der Ausbildung der Reiter, die Führungshilfe durch die Hand ersetzen.
Hilfszügel dürfen keine Zwangsmittel sein, sondern sollen über
kurze Zeiträume dem Pferd helfen, das Geforderte zu verstehen und
umzusetzen. Wird ein Pferd durch Hilfszügel, z. B. Schlaufzügel oder
durch Zügelhilfen, häufig oder länger anhaltend in Spannung versetzt
oder zu stark beigezäumt, so können erhebliche Schmerzen oder Schäden
entstehen. Ein derartiger Gebrauch von Führungshilfen ist
tierschutzwidrig.
Tierschutzwidrig ist es auch, Pferde im Stall, beim Transport oder auf dem Transportfahrzeug auszubinden.
d) Sporen
Die Benutzung von Sporen muß Reitern mit fortgeschrittenem
Ausbildungsstand vorbehalten bleiben, die in der Lage sind, dieses
Hilfsmittel kontrolliert einzusetzen. Sporen dürfen nicht
missbräuchlich eingesetzt werden. Ihr Einsatz darf nicht zu
Verletzungen führen.
Es sind nur solche Sporen zu verwenden, die bei sachgerechter Anwendung nicht zu Stich oder Schnittverletzungen führen.
e) Peitschen und Gerten
Der Gebrauch von Peitschen, Gerten oder ähnlichen Hilfsmitteln
darf bei der Ausbildung, beim Training oder bei der Nutzung,
einschließlich des Wettbewerbs, über eine Hilfengebung nicht
hinausgehen. Der Peitschen- oder Gerteneinsatz am Kopf und an den
Geschlechtsteilen ist tierschutzwidrig.
f) Führmaschinen
Führmaschinen, Laufbänder o. ä. dürfen das Bewegen oder Training
durch den Tierlehrer nicht ersetzen, allenfalls ergänzen. Solche
Hilfsmittel dürfen nur nach sorgfältiger Eingewöhnung der Pferde und
nur unter wirksamer Aufsicht angewendet werden.
g) Unerlaubte Hilfsmittel und Manipulationen
Unerlaubt und tierschutzwidrig ist die Durchführung von
Manipulationen oder die Anwendung von Hilfsmitteln durch die einem
Pferd bei Ausbildung, Training und Nutzung ohne vernünftigen Grund
Schmerzen zugefügt werden oder durch die Leiden oder Schäden entstehen
können.
Darunter fallen z. B.
- die Anwendung stromführender Hilfsmittel, wie
Elektrotreiber, Elektroführmaschinen mit stromführenden Treibhilfen,
stromführende Sporen, stromführende Peitschen,
- die Durchführung von Manipulationen am Pferd zur Beeinflussung der Leistung, wie Blistern, präparierte Bandagen o. ä.,
- die Anwendung schädigender Beschläge oder das Anbringen von Gewichten an den Extremitäten,
- die
Anwendung einer Methode des Barrens, bei der dem Pferd erhebliche
Schmerzen zugefügt werden, um es zum stärkeren Anziehen der Karpal-
oder Tarsalgelenke zu veranlassen, z. B. Schlagen mit Hindernisstangen,
Gegenständen oder Stangen aus Eisen, Verwendung stromführender Drähte
über dem Hindernis.
h) Unerlaubte Eingriffe
Ein Pferd mit Nervenschnitt (Neurektomie) oder eingesetzter
Luftröhrenkanüle (Tracheotubus) in einem Wettbewerb zu starten, kann zu
Schmerzen, Leiden oder Schäden führen und ist daher unzulässig.
Tierschutzwidrig ist es auch, die Tasthaare oder Ohrhaare zu entfernen.
2. Hindernisse und Geräte
Hindernisse sind so zu gestalten, daß sie dem Ausbildungsstand
und der Kondition des Pferdes angepaßt, vom Pferd gut zu sehen und so
markiert sind, daß es sich auf das Überspringen, Umgehen oder Umfahren
konzentrieren kann.
Hindernisse sind so zu gestalten, daß sie bei Kollisionen keine
Verletzungen hervorrufen und beim Mißlingen des Sprunges das Pferd
nicht gefährden.
Sportgeräte, wie Bälle, Poloschläger sowie sonstige Gegenstände
müssen so gestaltet sein, daß sie die Pferde nicht verletzen können und
durch sie keine Schmerzen oder Schäden zugefügt werden.
3. Fahrzeuge/Fahrgeräte
Die von Pferden zu ziehenden Fahrzeuge müssen in fahrtechnisch
einwandfreiem Zustand sein, eine korrekte Anspannung erlauben und,
soweit es sich nicht um Renn- und Trainingswagen des Trabrennsportes,
Schlitten oder ähnliche Fahrgeräte handelt, mit funktionsfähigen
Bremseinrichtungen ausgerüstet sein. Ihr Eigen- und Ladegewicht muß dem
Leistungsvermögen der angespannten Pferde entsprechen. Die Anspannung
hat so zu erfolgen, daß Verletzungen durch Fahrzeuge oder Fahrgeräte
ausgeschlossen sind.
4. Transport
Transportmittel und Fahrweise müssen beim Transport von Pferden
den spezifischen Anforderungen der Pferde entsprechen und dürfen keine
Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen (siehe auch Empfehlung Nr. R
(87)17 des Minister-Komitees an die Mitgliedstaaten des Europarates für
den Transport von Pferden, Richtlinie des Rates vom 19. November 1991
über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der
Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG sowie Richtlinie 95/29/EG des
Rates zur Änderung der Richtlinie 91/628 über den Schutz von Tieren
beim Transport).
IV. Doping
1. Im Pferdekörper darf zum Zeitpunkt eines Wettkampfes kein Pharmakon und keine körperfremde Substanz enthalten sein.
Die Frage, ob ein Verstoß gegen § 3 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes
und damit eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, ist durch Sachverständige,
die zuständigen Behörden und letztlich die Gerichte im Einzelfall zu
entscheiden.
2. Zur Begriffsbestimmung der
Substanzen, die als Dopingmittel im Sinne dieser Leitlinie gelten,
können jene Kriterien der Pferdesportverbände herangezogen werden, die
von diesen in "Dopinglisten" oder als "unerlaubte Mittel` zur
Verhinderung von "Doping" genannt werden. In den Auflistungen werden
auch Substanzen genannt, von deren Verabreichung kein Schaden oder
Nachteil für das Pferd zu erwarten ist. Das Tierschutzgesetz
interpretiert anders als es durch die Verbände geschieht;
"Dopingmittel" im Sinne dieses Gesetzes decken nur einen Aspekt der
sehr umfangreichen Dopingproblematik ab. Die verbandsrechtlichen
Bestimmungen berücksichtigen über die im Tierschutzgesetz
angesprochenen Beweggründe hinaus weitere Kriterien. Es ist deshalb
Aufgabe der Verbände, Dopingrichtlinien zu erlassen und ihre Ziele mit
Hilfe ihrer Verbandsregeln zu verfolgen und durchzusetzen. Verstöße
gegen die Dopingrichtlinien unterliegen verbandsinterner Ahndung;
werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Verstoßes gegen das
Tierschutzgesetz rechtfertigen, sind die zuständigen Behörden
unverzüglich zu unterrichten.
3. Im Hinblick auf die
Lebensmittelgewinnung festgelegte Wartezeiten für Tierarzneimittel sind
für die "Dopingproblematik" nicht anwendbar.
Nach Verabreichung eines Medikamentes ist ein Pferd ggf. in einem
anstehenden Wettbewerb nicht startberechtigt. Unabhängig davon ist
dafür Sorge zu tragen, daß das Pferd im Krankheitsfall die
erforderliche Behandlung erhält.
Im Zweifel über den Zustand des Pferdes muß der Tierarzt hinzugezogen und die Rennleitung/Richtergruppe informiert werden.
4. Allen Ausbildern, Reitern,
Trainern und Fahrern muß die Gesamtproblematik des Dopings bekannt
sein, insbesondere das Verbot der Anwendung von Dopingmitteln.
5. Zur Verhinderung von Doping sind Kontrollen erforderlich, die verbandsrechtlich geregelt sind. Sie erstrecken sich auf
- den Nachweis chemischer Substanzen ("Dopingmittel") und deren Metabolite,
- das Verbot von Eigenblut- und Sauerstoffbehandlung,
- die tierärztliche Überwachung.
Die Feststellung der Anwendung eines "Dopingmittels" erfordert
dessen Nachweis, wobei die zur Analyse kommenden Körperflüssigkeiten,
z. B. Harn und/oder Blut, durch die individuellen Verbandsregeln
vorgeschrieben werden.
6. Verantwortlich für die
praktische Ausführung der Dopingkontrollmaßnahmen auf dem Gelände der
Veranstaltung sind die Verbände, Veranstalter, Rennleitungen, Richter
und die mit der Entnahme beauftragten Personen.
Dazu gehört:
- die Bereitstellung des "Dopingbestecks",
- die Auswahl der zur Kontrolle kommenden Pferde, die Überwachung der Pferde vor, während und nach dem sportlichen Wettbewerb,
- Bereitstellung
einer für die Dopingprobenentnahme geeigneten Box bzw. bei kleineren
Veranstaltungen eines geeigneten abgesperrten Platzes,
- die Anordnung einer Dopingkontrolle bei Verdacht (unabhängig von Routinekontrollen) und
- die ordnungsgemäße Lagerung und der Versand der Dopingproben.
Reiter, Fahrer und Trainer oder deren Beauftragte tragen vor und nach dem Wettbewerb die alleinige Verantwortung für das Pferd.
V. Schlussbemerkungen
Diese Leitlinien sind das Ergebnis des Bemühens aller an dieser
Arbeit. Beteiligten - BML, Verbände, Ländervertreter und anderer
Sachverständiger - zu einvernehmlichen Feststellungen zu kommen. Es
liegt auf der Hand, daß zu einzelnen Fragen abweichende oder
weitergehende Auffassungen bestehen. Der vorliegende Text repräsentiert
den Diskussionsstand zum Tierschutz im Pferdesport vom 1. November
1992. Nach jeweiligem Abschluß wissenschaftlicher Untersuchungen zu den
noch offenstehenden Fragen und nach Vorliegen weiterer Erfahrungen aus
der Praxis werden die Leitlinien fortgeschrieben.
Vl. Zusammensetzung der Arbeitsgruppe Tierschutz und Pferdesport
Bundesministerium und Verbände:
- Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- Bundesverband Tierschutz/Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tierschutz e. V.,
- Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V. (FN),
- Deutsche Tierärzteschaft e. V.,
- Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft e. V.,
- Deutscher Poloverband e. V.,
- Deutscher Tierschutzbund e. V.,
- Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e. V.,
- Erste Westernreiter Union Deutschland e. V.,
- Hauptverband für Traberzucht und -Rennen e. V.,
- Islandpferde Reiter- und Züchterverband Deutschland e. V.,
- Tierhilfe Stiftung e. V.,
- Verein Deutscher Distanzreiter und Fahrer e. V.,
- Vereinigung der Freizeitreiter in Deutschland e. V. (VFD).
Ländervertreter:
- Dr. B. Kley, Dr. P. Müller.
weitere Sachverständige:
- Dr. K. Blobel, Dr. B. Huskamp, Dr. R. Larsen, Prof. Dr. K. Loeffler, Dr. E. Ludwig,
- Dr. M. Pick, Dr. W. Richter, Prof. Dr. U. Schnitzer, Prof. Dr. R. Schulz.
Vorsitz:
Anhang zu Punkt II. 1. b
Fachtierärztliche Untersuchung von Rennpferden vor dem ersten Start (Deutsche Tierärzteschaft e. V., Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e. V.)
Vor dem ersten Start sind alle Rennpferde fachtierärztlich zu
untersuchen und zu begutachten, ob sie aus tierärztlicher Sicht für die
Teilnahme an Rennen geeignet sind.
Die Zusammenfassung der Befunde des Protokolls (Begutachtung) ist
vom Trainer mit dem Pferdepaß an das Direktorium für Vollblutzucht und
Rennen e.V. zu senden. Erst nach der Eintragung der tierärztlichen
Begutachtung im Pferdepaß ist das Pferd startberechtigt, sofern es als
dafür geeignet befunden wurde.
Mit dieser Untersuchung soll gewährleistet sein, daß
- nur gesunde Pferde zum Start zugelassen werden,
- Gesundheitsschwächen aufgedeckt und rechtzeitig effektive Heilmaßnahmen eingeleitet werden,
- die artgemäße und verhaltensgerechte Pferdehaltung in der kritischen Anlernphase des jungen Pferdes besonders beachtet wird und
- keine Überforderung des jungen Pferdes stattfindet.
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