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Rechtsfragen beim Pferde(ver)kauf
Es war einmal ein Reiter, der ein
gesundes, braves und gut gerittenes Pferd suchte. Er ging zu einem
Händler, der ihm das perfekte Pferd zu einem angemessenen Preis
anbot. Der Reiter kaufte das Pferd und nahm es mit nach Hause. Er
nahm an vielen Wanderritten teil, an Springturnieren,
Dressurturnieren und Westernturnieren. Alles klappte wunderbar, das
Pferd war stets kerngesund, brav, schmiede- und verladefromm und der
Reiter hochzufrieden. Und wenn sie nicht gestorben sind, dann reiten
sie noch heute…
…leider sieht die Wirklichkeit
oft anders aus: Der Käufer ist unzufrieden, der Verkäufer versteht
die Welt nicht mehr und die Gerichte bekommen Arbeit.
Da eine Beurteilung der Rechtslage für
den juristischen Laien oft schwierig ist, soll hier ein kurzer
Überblick über die Sachmängelgewährleistung beim Pferdekauf
gegeben werden, welcher zwar – insbesondere aufgrund der
umfangreichen Rechtssprechung – keinen Anspruch auf Vollständigkeit
erheben und im Einzelfall den Weg zum Anwalt nicht ersetzen kann,
jedoch Argumentationshilfen für eine außergerichtliche
Einigung der Parteien bieten soll. Zu beachten ist, dass sich die
folgenden Ausführungen auf den „normalen“ Kauf beziehen,
für Auktionen können hingegen Sonderregelungen gelten.
Einführung:
Bis zum Ende des Jahres 2001 konnten
beim Viehkauf nur die in der „Kaiserlichen Verordnung betreffend
die Hauptmängel und
Gewährfristen beim Viehhandel“ aus dem Jahre 1899 aufgeführten
(Haupt-) Mängel, wie beispielsweise Rotz und Dummkoller etc. und
diese auch nur innerhalb der dort geregelten kurzen Fristen geltend
gemacht werden, es sei denn, der Verkäufer hätte das Nichtvorliegen
anderer Mängel ausdrücklich gewährleistet oder den Käufer
arglistig getäuscht.
Nunmehr ist die
Sachmängelgewährleistung einheitlich in den §§ 434 ff BGB
geregelt, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei der Kaufsache um
ein Auto, einen Kühlschrank oder eben ein Rind oder Pferd handelt.
Dies hat zur Folge, dass zur Auslegung des nicht spezifisch auf den
Tierkauf zugeschnittenen Gesetzestextes in den vergangenen knapp 7
Jahren umfangreiche Rechtsprechung erging und auch zukünftig noch
ergehen wird. Auch hat es den Anschein, dass die Gesetzesänderung
insbesondere auf Verkäuferseite noch nicht zur Gänze realisiert
wurde.
Beruft sich der Käufer auf einen
Mangel des gekauften Pferdes, hat er zunächst das Recht, vom
Verkäufer die
A. Nacherfüllung
zu verlangen.
1. Voraussetzung ist zunächst
das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
(also üblicherweise der Übergabe). Nicht erforderlich
ist, dass der Verkäufer den Mangel kannte.
Ein Mangel liegt vor, wenn die
Kaufsache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte
Beschaffenheit hat (dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn
die Vertragsparteien ausdrücklich geregelt haben, dass das Pferd in
der laufenden Turniersaison in S-Springen einsatzfähig ist und sich
dann herausstellt, dass das Pferd keinerlei Talent zum Springen hat).
Soweit eine besondere Beschaffenheit
nicht vereinbart wurde, liegt ein Sachmangel vor, wenn sich die
„Kaufsache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder für
die gewöhnliche Verwendung nicht eignet“. Dies kann
insbesondere der Fall sein, wenn bei dem als Reitpferd gekauften
Pferd ein gesundheitlicher Mangel vorliegt, aufgrund dessen das Pferd
nicht reitbar ist.
Dabei muss der Käufer das
Vorliegen des Mangels beweisen. Dies kann z. B. dann
schwierig sein, wenn es sich lediglich um eine
Verhaltensauffälligkeit des Pferdes wie Weben oder Koppen oder auch
unrittiges Verhalten wie Bocken und Steigen handelt, zum einen, da
die Rechtsprechung bei Verhaltensauffälligkeiten tendenziell
zurückhaltend mit der Annahme eines Mangels ist und andererseits, da
insbesondere Rittigkeitsprobleme auch auf fehlerhaft angepasstes
Sattelzeug oder Fehlverhalten des Reiters zurückzuführen sein
können. Inwieweit eine Erkrankung oder Anomalie einen Mangel
begründet, ist im Einzelfall zu prüfen. So hat der BGH
beispielsweise entschieden, dass lediglich anatomische Abweichungen
vom Idealzustand (hier: Kissing spines) ohne ein Hinzutreten
klinischer Symptome für sich allein keinen Mangel begründen.
Der Käufer muss darüber hinaus
beweisen, dass der Mangel bei Gefahrübergang bereits
vorgelegen hat. Die Problematik in solchen Fällen ist, dass sich
viele tierärztliche Gutachter bei bestimmten Erkrankungen nicht
eindeutig darauf festlegen können, ob der Mangel bereits bei der oft
mehrere Monate vor der Untersuchung getätigten Übergabe vorgelegen
hat, so dass die Beweisführung in diesen Fällen oft schwierig ist.
Etwas anderes gilt beim so genannten
Verbrauchsgüterkauf, d. h., wenn es sich bei dem Käufer
um einen Privatmann und bei dem Verkäufer um einen
gewerblich tätigen Händler, Züchter o. ä. handelt. In
diesem Fall muss der Verkäufer beweisen, dass ein
innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe festgestellter Mangel
zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht vorlag.
Hiervon gibt es aber auch wieder eine
Ausnahme, nämlich dann, wenn die Beweislastumkehr mit der Art des
Mangels unvereinbar ist (dies ist zum Beispiel bei einer
akuten Verletzung der Fall, oder bei einer akuten Infektion, wenn die
Inkubationszeit kürzer ist als der Zeitraum zwischen Übergabe und
Ausbruch der Erkrankung, wobei auch hier wieder Ausnahmen denkbar
sind, z. B. wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen ist, dass der Ausbruch der Erkrankung aufgrund einer
Verkapselung des Erregers erst nach der ansonsten anzunehmenden
Inkubationszeit erfolgte).
2. Dem Anspruch auf
Nacherfüllung – wie auch der Geltendmachung der sonstigen
Gewährleistungsansprüche – entgegen steht die Kenntnis
(und gegebenenfalls auch die grob fahrlässige Unkenntnis) des
Käufers von dem Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses.
Auch kann der Verkäufer die Rechte des
Käufers durch einen wirksamen Haftungsausschluss beschränken,
es sei denn, er hat bei Vertragsschluss arglistig gehandelt
(also den Käufer bewusst über bestimmte Eigenschaften des Pferdes
getäuscht, um diesen zum Kauf zu bewegen) oder eine
Beschaffenheitsgarantie gewährt (z. B. garantiert,
dass die zu erwerbende Zuchtstute von einem bestimmten Hengst tragend
ist, obwohl sie tatsächlich nicht aufgenommen hat, wobei es auch
hierbei nicht auf die Kenntnis des Verkäufers ankommt) oder es
handelt sich wiederum um einen Verbrauchsgüterkauf, da sich
der gewerbliche Verkäufer bei der Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen durch den privaten Käufer – abgesehen
von Schadensersatzforderungen – nicht auf einen Haftungsausschluss
berufen kann.
3. Bei der Nacherfüllung gibt
es die Varianten der Nachbesserung und der Nachlieferung.
Die Nachlieferung eines anderen Pferdes dürfte (und
das ist von der überwiegenden Rechtsprechung auch anerkannt) nicht
in Betracht kommen, da es sich bei einem Pferd um ein konkret
individualisiertes Lebewesen handelt, welches nicht ohne weiteres
ersetzbar ist. Im Rahmen der Nachbesserung kann und muss der
Käufer den Verkäufer unter Setzung einer angemessenen Frist
zur Nachbesserung auffordern, also beispielsweise bei unstreitig auf
das Pferd zurückzuführenden Rittigkeitsproblemen verlangen, dass
der Verkäufer das Pferd auf seine Kosten bereiten lässt, bis die
Probleme behoben sind oder im Krankheitsfall das Tier bis zur
vollständigen Heilung tierärztlich behandeln lässt.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten,
dass der Käufer das Pferd nicht einfach selbst
bereiten oder behandeln lassen und dem Verkäufer
dies in Rechnung stellen kann, da er die ihm dadurch entstehenden
Kosten nicht im Nachhinein vom Verkäufer ersetzt
verlangen kann. Lediglich wenn sich das Pferd in einem akut
lebensbedrohlichen Zustand befindet und beispielsweise nur durch
eine Notoperation zu retten ist, kann der Käufer die für die
Operation angefallenen Kosten ersetzt verlangen.
Erst nach ergebnislosem Fristablauf
oder zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung bzw. bei
ernsthafter und endgültiger Ablehnung oder dem Einwand
unverhältnismäßiger Kosten durch den Verkäufer sowie im
Falle der Unzumutbarkeit für den Käufer kann dieser sich
auf die sonstigen ihm im Rahmen der Sachmängelgewährleistung
zustehenden Rechte berufen, insbesondere die Minderung des
Kaufpreises oder den Rücktritt vom Kaufvertrag
erklären bzw. daneben oder stattdessen Schadens- bzw.
Aufwendungsersatz geltend machen.
B. Rücktritt:
Als Rechtsfolge des Rücktritts ergibt
sich der Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des
Kaufpreises in Verbindung mit dem Anspruch des Verkäufers auf
Rückgabe des Pferdes.
Zwar ist die Rücktrittserklärung
grundsätzlich formlos möglich, jedoch empfiehlt es sich, den
Rücktritt schriftlich und unter Fristsetzung zur Zahlung und
Rücknahme des Pferdes zu setzen.
Neben den unter Punkt A. 2 bereits
genannten Gründen ist der Rücktritt auch ausgeschlossen, soweit der
Käufer selbst für den Mangel ganz oder weit überwiegend
verantwortlich ist, wenn sich der Käufer zum Zeitpunkt des
Eintritts des Mangels im Annahmeverzug befindet (d. h., wenn
der Käufer das Pferd nach Abschluss des Kaufvertrages und nach einem
tatsächlichen Angebot des Verkäufers bzw. nach Ablauf des für die
Übergabe vereinbarten Zeitpunktes nicht annimmt) oder wenn der
Mangel unerheblich ist.
C. Minderung
Alternativ ist eine Minderung des
Kaufpreises durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer möglich. Die
Minderung errechnet sich im Normalfall aus der Differenz
zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Wert, den das
Pferd in Ansehung des ihm anhaftenden Mangels tatsächlich
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte.
D. Schadensersatz/Nutzungersatz
Statt oder neben den o. g. Ansprüchen
kann der Käufer unter Umständen Schadensersatz (z. B.
von Tierarztkosten) bzw. Aufwendungsersatz (bzgl. der üblichen
Unterhaltungskosten) beanspruchen. Voraussetzung hierfür ist ein
Verschulden des Verkäufers. Der Verkäufer kann
gegebenenfalls Nutzungsentschädigung gegen den Käufer
geltend machen.
E.Verjährungsfristen
Abschließend sei noch auf die
Verjährungsfristen im Zusammenhang mit der Sachmängelgewährleistung
hingewiesen. Diese betragen im Allgemeinen zwei Jahre ab
Übergabe. Jedoch ist eine vertragliche Verkürzung auf ein
Jahr möglich. Beim Verbrauchsgüterkauf ist zu beachten dass
die Frist nur dann auf ein Jahr verkürzt werden kann, wenn es sich
um eine gebrauchte Sache handelt, bei neuen Sachen
verbleibt es bei der Zweijahresfrist.
Zusammenfassung:
Im Zusammenhang mit dem Pferde(ver)kauf
gibt es viele Fallstricke. Probleme ergeben sich insbesondere aus der
Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe, denn wann ist beispielsweise
die Nachbesserung dem Käufer nicht zumutbar, wann liegt bei
einem lebenden Tier überhaupt ein Mangel vor, wann ist die
Beweislastumkehr mit der Art des Mangels unvereinbar, kann vom
Käufer eine Nutzungsentschädigung verlangt werden und wenn
ja – wie hoch ist diese anzusetzen, wo zieht man die Grenze
zwischen privatem und gewerblichem Verkäufer, wann ist
ein Mangel unerheblich, wann ist ein Pferd neu bzw.
gebraucht usw.?
Zwar existiert bezüglich einiger
Themen bereits Rechtsprechung, wobei jedoch z. B. die Abgrenzung
zwischen privatem und gewerblichem Verkäufer uneinheitlich
eingeschätzt wird, und bei einem sechs Monate alten Fohlen zwar
angenommen wurde, es sei neu, aber wie sieht es z. B. mit einem
ungerittenen Dreijährigen aus?
An dieser Stelle erschließt sich das
Erfordernis, das Gesetz durch weitere Rechtsprechung auszulegen, denn
auch wenn es z. B. für ein Auto einfach zu beantworten ist, wann es
neu oder gebraucht ist, ist dies bei einem Pferd schwerlich zu
beurteilen.
Auch wenn nicht alle oben geschilderten
Probleme vermieden werden können, ist den Parteien in jedem Fall zu
raten, Pferdekaufverträge stets schriftlich zu schließen und
dabei alle Faktoren, für die Klärungsbedarf besteht, zu bedenken.
Dem Verkäufer ist dabei insbesondere
zu empfehlen, etwaig bekannte negative Eigenschaften des Pferdes
konkret zu benennen und bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen gegebenenfalls einen Haftungsausschluss und/oder eine
Verkürzung der Verjährung zu vereinbaren. Darüber hinaus sind
gegebenenfalls die Wirksamkeitsvoraussetzungen von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu beachten.
Der Käufer sollte besonders darauf
achten, dass die vom Verkäufer angepriesenen Eigenschaften des
Pferdes ebenfalls schriftlich niedergelegt werden.
Und vielleicht hat man ja Glück und
der Kauf verläuft tatsächlich märchenhaft…
RA’in Katja Wörner
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