ALLGEMEINWISSEN
FÜR REITER - Reiten im Straßenverkehr
Allgemeine
Bestimmungen
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
und die Verordnung über die Zulassung von Personen zum
Straßenverkehr (FeV), regelt, wer zum Straßenverkehr
zugelassen ist.
§ 1 FeV Grundregel der Zulassung
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist
jedermann zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu
einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.
§ 2 FeV Eingeschränkte Zulassung
Wer sich infolge körperlicher oder geistiger
Mängel ( z.B. Trunkenheit ) nicht sicher im Verkehr bewegen
kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn in geeigneter Weise
Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet.
§ 3 FeV Einschränkung und Entziehung der
Zulassung
Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch
bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die
Verwaltungsbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu
beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen.
§ 28 StVO Tiere
(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden
können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort
nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die
ausreichend auf sie einwirken könne.
(2) Für Reiter, Führer von Pferden sowie
Treiber und Führer von Vieh gelten die für den gesamten
Fahrverkehr einheitlich bestehende Verkehrsregeln und Anordnungen
sinngemäß.
Es dürfen nur verkehrssichere Pferde verwendet
werden.
Pferde sind im
öffentlichen Straßenverkehr nur zugelassen, wenn sie von
geeigneten Personen begleitet werden, die ausreichend auf sie
einwirken können.
Wo
darf man reiten?
-
Auf nach der StVO
beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen (z.B.
Gemeindestraßen, Landstraßen ). Hier wird das Reiten
durch die StVO geregelt.
-
Auf nicht nach der
StVO beschilderten, aber öffentlich benutzten Wegen ( z.B.
Forststraßen, Privatstraßen, Feldwege ).
-
Auf markierten
Reitwegen
Wo
darf man nicht reiten?
-
Auf Kraftfahrstraßen.
Reiter müssen auf der
Straße möglichst weit rechts reiten (auch außerhalb
geschlossener Ortschaften). Nebeneinander darf man nur reiten, wenn
der Verkehr nicht behindert wird (§ 2 StVO)
Pferde sind bei Dunkelheit
und in der Dämmerung zu beleuchten.
Pferde dürfen nicht
von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern aus geführt werden.
Mehrere Reiter können
einen geschlossenen Verband bilden. Der Verband gilt als ein einziger
Verkehrsteilnehmer. Der Verband darf nicht länger als 25 Meter
sein. Zwischen zwei Verbänden muss ein Mindestabstand von 25
Metern eingehalten werden. Der Verband ist bei Dunkelheit und
Dämmerung ausreichend zu beleuchten. Dazu müssen nach vorne
Leuchten mit weißem Licht und nach hinten Leuchten mit rotem
Licht oder gelbem Blinklicht verwendet werden. Der Verband muss einen
verantwortlichen Führer (Rittführer) haben.
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