Freitag, 18. Mai 2012

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VFD-Saar

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Info für Halter v.Pferdeanhängern Drucken
Wichtige News für Halter von Pferdeanhängern: Vorsicht beim Anhänger-Verleih!


Und wieder eine wichtige Gesetzesänderung für uns Reiter: Seit dem 1. August 2002 haftet bei einem Unfall mit dem Pferdeanhänger nicht mehr nur der Halter des Zugfahrzeuges, sondern auch der Halter des Anhängers! Als Grund für die Änderung des § 7 StVG nennt der Gesetzgeber, dass in zunehmendem Maße schwere Kraftfahrzeugunfälle von Zugfahrzeugen mit Anhängern zu beobachten sind, bei denen die Geschädigten zur Identifikation des Schädigers nur das Kennzeichen des Anhängers bekannt ist, das sich allerdings vom Kennzeichen des Zugfahrzeuges unterscheidet. Bisher haben sich Halter und Versicherer des Anhängers in der Regel darauf berufen, dass sie laut Gesetz weder zur Mitteilung noch zur Identifizierung des Zugfahrzeuges verpflichtet seinen und verwiesen auf die Haftung des (unbekannten) Halters des Zugfahrzeuges. Dies ist jetzt nicht mehr möglich!
Im Gegenteil: Nach der neuen Gesetzeslage haftet bei einem Unfall zunächst einmal der Halter des Pferdeanhängers. Der kann sich dann aber das Geld vom Halter des Zugfahrzeuges zurückholen.
Also: Wer auf Nummer sicher gehen will, darf keinen Anhänger mehr verleihen. Tut man es doch, so sollte unbedingt dokumentiert werden, wer wann den Anhänger ausgeliehen hat. Um das Haftungsrisiko versicherungstechnisch auszuschließen, empfiehlt es sich, eine freiwillige Hängerversicherung abzuschließen, wobei unbedingt darauf geachtet werden soll, dass der Versicherungsvertrag die Gefährungshaftung des § 7 StVG in vollem Umfang umfasst.

Verena Eckert / FN-Press

 

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