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Haftungsrisiken bei der Reitbeteiligung |
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Geschrieben von: Katja Wörner
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Haftungsrisiken bei der Reitbeteiligung bzw. dem Gastreiter
Das Problem:
Wer von uns kennt das Problem nicht – als Freizeitreiter, der seine Pferde in Eigenregie hält, bleibt einem neben der Versorgung der Tiere oft zu wenig Zeit zum Reiten. Als optimale Lösung stellt sich dann oft eine Reitbeteiligung dar, die zugegebenermaßen für beide Seiten Vorteile bringt: für den Pferdeeigentümer eine finanzielle und/oder arbeitsmäßige Entlastung, für die Reitbeteiligung die Möglichkeit, kostengünstig zu reiten.
Oder: Der Freizeitreiter mit mehreren Pferden nimmt ab und zu jemanden
mit ins Gelände, ohne hierfür eine Gegenleistung in Geld oder in Form
von Mithilfe bei der Pferdeversorgung zu verlangen. Die Vorteile liegen
auf der Hand: Der Pferdeeigentümer hat Gesellschaft und der Gastreiter
die Möglichkeit, von Zeit zu Zeit ganz unverbindlich mit zu reiten.
Aber wie es immer so ist: das ist alles nicht so einfach! Denn unter
rechtlichen Gesichtspunkten sind die oben genannten Konstellationen
nicht unproblematisch und bergen ein nicht zu unterschätzendes Risiko.
Nachfolgend soll beispielhaft auf einige Haftungsaspekte bei der
Reitbeteiligung bzw. der Überlassung des Pferdes an einen Gastreiter
eingegangen werden, ohne jedoch die Besonderheiten, die sich ggf. bei
der Haftung von Reitlehrern, Reitvereinen, gewerblichen Pferdevermietern
usw. oder durch etwaige Meldepflichten bei der Berufsgenossenschaft
etc. ergeben, zu berücksichtigen.
Ich bitte den Leser zu berücksichtigen, dass es sich bei nachfolgenden
Fallgestaltungen um einfache Beispiele handelt, von denen keine
Schlussfolgerungen auf vermeintlich ähnliche Fälle gezogen werden
können, da bei einem Fall „aus dem Leben“ aufgrund von dessen
Komplexität einem Einzelaspekt erhebliche Bedeutung zukommen kann.
Zu unterscheiden sind zunächst zwei Arten der Haftung, zum einen die
„Verschuldenshaftung“ und zum anderen die „Gefährdungshaftung“.
Die Verschuldenshaftung setzt – wie der Name schon sagt – ein
Verschulden, d. h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Ein Verschulden
würde z. B. vorliegen, wenn der Pferdeeigentümer genau weiß, dass sein
Pferd schwer beherrschbar ist und trotzdem einen unerfahrenen Reiter
dazu drängt, sich gegen das sich widersetzende Pferd durchzusetzen und
demnach einen Schadenseintritt zumindest „billigend in Kauf nimmt“.
Kommt es dann durch das widersätzliche Verhalten des Pferdes zu einem
Unfall, bei dem der Reiter und/oder Dritte geschädigt werden, ist der
Pferdeeigentümer haftbar.
Unter Umständen kann dem Reiter ein Mitverschulden zur Last zu legen
sein, welches dann entsprechend berücksichtigt wird. Dies könnte
beispielsweise der Fall sein, wenn der Reiter keinen Helm trägt und eine
Kopfverletzung erleidet, die beim Tragen eines Helmes hätte vermieden
werden können. Die Mitverschuldensquote kann dabei – je nach
Fallgestaltung – ganz unterschiedlich ausfallen.
Wie sieht es nun aber aus, wenn der Pferdehalter sein bis dahin stets
braves und gelassenes Pferd einem Reiter, dessen Pferd erkrankt ist,
gefälligkeitshalber zur Verfügung stellt und es durch ein nicht
vorhersehbares Scheuen zu einem Unfall kommt? In diesem Fall konnte der
Eigentümer nicht damit rechnen, dass das Pferd sich so verhalten würde.
Es ist ihm daher kein Verschulden vorzuwerfen, so dass die
Verschuldenshaftung nicht greift.
Neben der Verschuldenshaftung gibt es jedoch auch die so genannte
Gefährdungshaftung des Tierhalters, die kein Verschulden erfordert,
sondern allein aufgrund der Haltereigenschaft eine Haftung begründet.
Nun könnte man einwenden, dass der Pferdeeigentümer aus unserem
Beispielsfall sein Pferd ja völlig unentgeltlich und rein
gefälligkeitshalber zur Verfügung gestellt hat und der Reiter aus diesem
Grund keine Ansprüche gegen ihn geltend machen kann. Aus reinem
Gerechtigkeitssinn ist diese Auffassung auch durchaus nachvollziehbar,
allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass allein dieser
Umstand die Haftung des Tierhalters nicht ausschließt. Genauso wenig
kann hier ein „stillschweigender Haftungsausschluss“ angenommen werden.
Auch der Einwand, dass sich der Reiter ganz bewusst der Gefahr aussetzt,
die das Reiten mit sich bringt und somit „auf eigene Gefahr“ handelt,
führt meist nur dann zu einer Haftungsfreistellung, wenn der Reiter im
Einzelfall Risiken übernommen hat, die über die mit einem gewöhnlichen
Ritt verbundenen Gefahren hinausgehen. Dies wurde von der Rechtsprechung
z. B. bei der Teilnahme des Reiters an einem Festumzug mit Blasmusik
bejaht. Auch die vertragliche Übernahme des Beritts durch einen
Profi-Bereiter kann ein über das normale Maß hinausgehendes Reitrisiko
darstellen mit der Folge, dass der Bereiter keine Ansprüche geltend
machen kann.
Allerdings kann auch im Rahmen der Tierhalterhaftung ggf. ein
Mitverschulden des Reiters zu berücksichtigen sein. So kann die
Tierhalterhaftung auch gänzlich hinter einem (Mit-) Verschulden des
Reiters zurück treten. Dies wurde von der Rechtsprechung z. B. in einem
Fall angenommen, in dem der Reiter einen ihm unbekannten und noch nicht
vollständig eingerittenen Araber sofort mit Schlaufzügeln geritten
hatte, ohne sich zu vergewissern, ob das Pferd hieran gewöhnt war.
Ein Ausschluss der Halterhaftung kann gegeben sein, wenn die gesetzliche
Unfallversicherung für den Schadensfall eintrittspflichtig ist. Dies
wird von der Rechtssprechung auch in Fällen bejaht, in denen der Halter
sein Pferd rein als Privatperson hält und demnach keine Beiträge in die
Gesetzliche Unfallkasse zahlt. Kriterium ist hierbei, ob eine
arbeitnehmerähnliche Tätigkeit des Reiters vorliegt. Dies kann bereits
der Fall sein, wenn der Reiter für den Pferdeeigentümer dessen Pferd
reitet, damit es bewegt wird.
Aufgrund dieser Problematik kann es „im Falle eines Falles“ günstiger
sein, statt des allgemeinen Zivilgerichts die Sozialgerichtsbarkeit
anzurufen, damit diese zunächst prüfen kann, ob eine Eintrittspflicht
der Gesetzlichen Unfallversicherung gegeben ist. Zu bemerken wäre in
diesem Zusammenhang noch, dass von der Gesetzlichen Unfallversicherung
kein Schmerzensgeld geleistet wird.
Im Rahmen einer Reitbeteiligung kann die Haftung des Pferdeeigentümers
gegenüber der Reitbeteiligung auch dadurch ausgeschlossen sein, dass die
Reitbeteiligung de facto als Mithalter anzusehen ist. Die Abgrenzung
zwischen bloßer Reitbeteiligung und Mithalter ist insofern schwammig und
wird von der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet, wobei als
Kriterien für eine (Mit-) Haltereigenschaft allgemein die
Kostentragungspflicht für die Unterhaltung des Pferdes sowie das
Interesse an dessen Wohlergehen, die Tragung des wirtschaftlichen
Risikos für den Verlust des Pferdes sowie der Grad des
eigenverantwortlichen Umgangs mit dem Pferd herangezogen werden. Ob nun
tatsächlich von einer Mithaltereigenschaft auszugehen ist, kommt daher
maßgeblich auf den konkreten Einzelfall an. Bei einem 12-jährigen
Mädchen, das das Pferd nicht eigenverantwortlich, sondern nur in
Begleitung der Pferdeeigentümerin reiten durfte, wurde die
Mithaltereigenschaft beispielsweise verneint.
Wird die Mithaltereigenschaft bejaht, hat dies zur Folge, dass die
Reitbeteiligung haftungsrechtlich genau so gestellt ist wie der
Pferdeeigentümer, d. h., dass auch sie gegenüber Dritten wie der Halter
haftet, also unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht.
Erleidet die Reitbeteiligung selbst einen Schaden, hat sie keine
Ansprüche gegen den Eigentümer, da sie auch insofern gestellt ist wie
dieser, der ja ebenfalls einen Eigenschaden nicht von sich selbst
ersetzt verlangen kann.
Von Teilen der Rechtsprechung wird die Reitbeteiligung nicht als (Mit-)
Halter sondern lediglich als „Tierhüter“ angesehen. Dies ist in
haftungsrechtlicher Hinsicht insofern von Bedeutung als der Tierhüter
einen so genannten Entlastungsbeweis führen kann. Kommt bei einem Ritt
des Tierhüters ein Dritter zu Schaden und der Tierhüter kann nachweisen,
dass er die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ eingehalten hat oder
der Schaden auch bei deren Einhaltung eingetreten wäre, ist er nicht
haftbar.
Kann der Tierhüter diesen Nachweis nicht führen, haftet er ggf. neben
dem Tierhalter, so dass der Geschädigte sich sowohl an den Halter als
auch an den Hüter wenden kann. Das ist z. B. in solchen Fällen
bedeutsam, in denen der Hüter insolvent ist, beim Halter jedoch noch
„was zu holen“ ist.
Die Möglichkeit des Entlastungsbeweises steht dem Tierhalter in der
Regel nicht offen, es sei denn, das Pferd ist „dem Beruf, der
Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt“.
Als Beispiel wären hier eine Zuchtstute in einem auf Gewinnerzielung
orientierten Gestüt, Kutschpferde für Stadtrundfahrten oder gegen
Entgelt vermietete Ponys zu nennen.
Aufgrund der unterschiedlichen Wertung von Einzelaspekten ist der
Ausgang eines Rechtsstreits im Vorfeld oft schwer vorherzusagen. Zu
beachten ist hierbei auch, dass eine gerichtliche Entscheidung
maßgeblich von der Beweislastverteilung abhängt.
Die Lösung???
Leider ist die Lösung – wie immer – „nicht so ganz einfach“. Eine
Strategie, die alle vorhandenen Risiken ausräumt, gibt es nicht. Dennoch
bestehen Möglichkeiten, die Haftungsrisiken zu verringern:
Zum einen ist der Abschluss einer (bzw. mehrerer) Versicherungen
anzuraten.
Zunächst einmal sollte der Halter eine Tierhalterhaftpflichtversicherung
abgeschlossen haben.
Im Rahmen der Tierhalterhaftpflichtversicherung sind Schäden, die ein
Gastreiter z. B. bei einem Sturz vom Pferd erleidet, regelmäßig
mitversichert. Dies sollte man sich jedoch (und zwar vor Mitnahme des
Gastreiters) von seiner Versicherung für die konkrete Situation
schriftlich bestätigen lassen, insbesondere da der Übergang zwischen
Gastreiter und Reitbeteiligung fließend ist und die verschiedenen
Versicherer für die Abgrenzung zwischen Gastreiter und Reitbeteiligung
unterschiedliche Kriterien heranziehen, wie z. B. die Höhe des von der
Reitbeteiligung gezahlten Entgelts. Kommt durch den Gastreiter ein
Dritter zu Schaden, hat die Tierhalterhaftpflichtversicherung bei
Verschulden des Gastreiters ggf. die Möglichkeit, diesen in Regress zu
nehmen.
Besteht hingegen eine Reitbeteiligung, bieten die meisten Versicherer
an, diese – meist unter namentlicher Nennung und ggf. kostenfrei – mit
zu versichern. Sie ist dann so versichert wie der Halter, d. h., wenn
durch die Realisierung der typischen Tiergefahr ein Dritter geschädigt
wird und dieser seine Ansprüche gegen die Reitbeteiligung geltend macht,
ist die Tierhalterhaftpflichtversicherung eintrittspflichtig und nimmt
vereinbarungsgemäß keinen Regress bei der Reitbeteiligung, so dass diese
nicht persönlich für den Schaden aufkommen muss.
Da die Reitbeteiligung genau so versichert ist wie der Halter, hat sie
jedoch keine Ansprüche gegen die Versicherung, wenn sie selbst
geschädigt wird (genauso wenig wie der Halter bei einer Verletzung durch
sein eigenes Pferd einen Ersatz des Schadens geltend machen kann).
Probleme sind in solchen Fällen denkbar, in denen innerhalb eines
Rechtsstreits zwischen Reitbeteiligung und Halter aufgrund der
tatsächlichen Gegebenheiten eine Mithaltereigenschaft der
Reitbeteiligung verneint wird und der Halter zur Zahlung von
Schadensersatz verurteilt wird, die Haftpflichtversicherung sich aber
darauf beruft, dass keine Eintrittsverpflichtung ihrerseits besteht, da
die Reitbeteiligung als Mithalter versichert war.
Diesbezüglich wird von der Rechtsprechung zwar angenommen, dass
insoweit eine Bindungswirkung besteht, d. h., wenn in einem Prozess
rechtskräftig die Eintrittspflicht des Versicherten festgestellt wurde,
ist auch die Haftpflichtversicherung hieran gebunden. Jedoch ist nicht
auszuschließen, dass der Versicherer sich auf den Standpunkt stellt,
dass seine Eintrittspflicht durch die konkrete Vertragsgestaltung
vertraglich ausgeschlossen ist. Ob der Versicherer mit dieser
Argumentation durchkommt, ist eine andere Frage, die an dieser Stelle
nicht verbindlich beantwortet werden kann.
Darüber hinaus gibt es auch Fälle, in denen im Prozess zwischen
Geschädigtem und Versichertem eine Entscheidung über die grundsätzliche
Haftung des Versicherten nicht in aller Gänze getroffen wird, so dass es
diesbezüglich auch nicht zu einer Bindungswirkung kommen kann. Dies
dürfte in der Praxis nicht allzu häufig vorkommen, jedoch ist die
Konstellation, dass der Versicherte zahlen muss, ohne von seiner
Versicherung „Rückendeckung“ zu bekommen, nicht auszuschließen.
Allen Reitern ist unabhängig davon, ob sie ihr Hobby als Halter,
Gastreiter oder Reitbeteiligung ausüben, der Abschluss einer Privaten
Unfallversicherung zu empfehlen, die bei bleibenden
Gesundheitsschäden eine Invaliditätsleistung in Form einer Einmalzahlung
oder einer Rente gewährt. Darüber hinaus gibt es noch weitere
Leistungen, die im Rahmen einer Privaten Unfallversicherung
mitversichert werden können, was ggf. mit einem Versicherungsmakler zu
besprechen wäre. Jedoch ist die Invaliditätsleistung in diesem
Zusammenhang die wichtigste Leistungsart.
Zu beachten ist, dass der Abschluss einer Privaten Unfallversicherung
nicht dazu führt, dass der Reiter keine Ansprüche mehr gegen den Halter
geltend machen kann. Die Ansprüche aus der Privaten Unfallversicherung
bestehen vielmehr neben etwaigen sonstigen Ansprüchen.
Anzuraten ist weiterhin der Abschluss einer Privaten
Haftpflichtversicherung, und zwar jedem Reiter, sei es Eigentümer,
Gastreiter oder Reitbeteiligung. Da in den gängigen Policen der Privaten
Haftpflichtversicherer eine Haftung für Ansprüche, die im Zusammenhang
mit der Tierhaltereigenschaft stehen, üblicherweise ausgeschlossen ist,
ist hier unbedingt zu beachten, dass das Reitrisiko mit in die Private
Haftpflichtversicherung eingeschlossen wird.
Diese tritt dann in Fällen ein, in denen beim Reiten oder Umgang mit dem
Pferd Dritte geschädigt werden, ohne dass sich die typische Tiergefahr
realisiert hat, sondern in denen der Schaden auf ein fahrlässiges
Verhalten des Reiters zurückzuführen ist, beispielsweise dadurch, dass
der Reiter beim Überqueren einer Straße einen vorfahrtsberechtigten
Fahrradfahrer übersieht und es dadurch zu einer Kollision zwischen dem
Radfahrer und dem Pferd kommt, bei der der Radfahrer verletzt und/oder
sein Fahrrad beschädigt wird.
Demgegenüber dürfte die Regulierung von Schäden am Pferd oder an der
Ausrüstung durch Verschulden des Reiters in den meisten
Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sein.
Ob ggf. noch weitere Versicherungen in Betracht kommen (Tierlebens- oder
Krankheitskostenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung etc.) und
finanziell in Betracht kommen, wäre ggf. mit einem Versicherungsfachmann
zu klären.
Äußerst wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass man im Falle eines
Schadens sämtliche in Frage kommenden Versicherungen umgehend
informiert. Ansonsten kann es passieren, dass die eine Versicherung nach
mehrjähriger Prozessdauer ein Urteil erstreitet, wonach die
Voraussetzungen für ihre Eintrittspflicht nicht gegeben sind und die
Ansprüche gegen die eigentlich eintrittspflichtige Versicherung verjährt
oder aufgrund einer Obliegenheitsverletzung nicht (mehr) durchsetzbar
sind.
Neben einer Risikominimierung durch Abschluss geeigneter Versicherungen
besteht auch die Möglichkeit, die Haftung vertraglich auszuschließen,
wobei es meist sinnvoll ist, beides zu kombinieren, um eine möglichst
hohe Sicherheit zu erreichen.
Ein Haftungsausschluss kann sowohl zugunsten des Pferdehalters
(z. B. keine Haftung des Halters bei Unfall des Reiters) als auch
zugunsten des Reiters (z. B. keine Haftung des Reiters bei fahrlässiger
Verletzung des Pferdes oder Beschädigung des Zubehörs) vereinbart
werden.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Haftungsausschluss auch wirksam
sein muss, so dass beispielsweise bei Minderjährigen auch die
Erziehungsberechtigten der Vereinbarung zustimmen müssen oder ein
Ausschluss von Ansprüchen Dritter (z. B. Krankenversicherung etc.) nicht
wirksam vereinbart werden kann.
Ein ganz wesentlicher Aspekt ist auch der Umstand, dass bei einem
Haftungsausschluss, der für eine „Vielzahl von Fällen vorformuliert ist“
(dies kann z. B. schon bei einmaliger Verwendung entsprechender
Vordrucke aus dem Internet der Fall sein) die Vorschriften über die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten sind. Das hat zur Folge,
dass bei einer fehlerhaften Formulierung der ganze Haftungsausschluss
unwirksam sein kann. Auch können bestimmte Ansprüche, wie z. B.
Ansprüche wegen der Verletzung einer Person oder Ansprüche wegen grober
Fahrlässigkeit im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht
wirksam ausgeschlossen werden.
Demgegenüber sind, soweit der Haftungsausschluss individuell zwischen
den Parteien ausgehandelt und vereinbart wurde, weitergehende
Ausschlüsse möglich.
Wie bereits einleitend gesagt, ist die Nennung aller möglichen Risiken
an dieser Stelle nicht möglich. Die obigen Ausführungen können lediglich
dazu dienen, den Leser für die Risiken im Bereich der Haftung bei
Reitbeteiligung/Gastreiter zu sensibilisieren und können die Einholung
juristischen Rates im Einzelfall nicht ersetzen.
RA’in Katja Wörner
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