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Im letzten
Veranstaltungskalender haben wir uns damit beschäftigt, was
passiert, wenn durch
das Pferd ein Schaden verursacht wird. Ebenfalls von Interesse dürfte
auch der umgekehrte Fall sein, nämlich was passiert, wenn ein
Schaden am Pferd (bzw.
am Geldbeutel des Pferdehalters) entsteht.
Dafür sind verschiedene
Fallkonstellationen denkbar. Im folgenden Beitrag soll nun auf die
Haftung des Tierarztes eingegangen werden.
Zunächst ist zu
unterscheiden, ob eine fehlerhafte Behandlung
oder Untersuchung bzw.
eine mangelhafte Aufklärung zu einer
Gesundheitsbeeinträchtigung (des vorher gesunden Pferdes) bzw. einer
Verschlechterung eines bestehenden Leidens oder gar zum Tode führt
oder ob dem Tierarzt eine fehlerhaft
durchgeführte Ankaufsuntersuchung
vorzuwerfen ist. Diese führt zwar nicht zu einer Beeinträchtigung
am Pferd selbst, kann aber dennoch zu Schadensersatzansprüchen
führen.
Im Rahmen einer
fehlerhaften Behandlung oder Untersuchung
wäre etwa an folgende Fälle zu denken: der Kolikpatient kommt
aufgrund einer nicht adäquat erfolgten Behandlung zu Tode oder der
Tierarzt verursacht bei einer Zahnbehandlung eine Verletzung der
Maulhöhle oder er perforiert bei einer rektalen
Trächtigkeitsuntersuchung die Darmwand des Pferdes etc.
Auch wenn in den oben
geschilderten und anderen, ähnlich gelagerten Fällen vermeintlich
„klar“ ist, dass der Tierarzt „Mist gebaut“ hat, ist die
Nachweisbarkeit nicht immer gegeben.
Zu bedenken ist dabei,
dass dem Tierarzt eine Pflichtverletzung sowie die Ursächlichkeit
dieser Pflichtverletzung für den Eintritt des Schadens nachgewiesen
werden muss. Diese Nachweise sind oft schwierig und – wenn
überhaupt – meist nur anhand eines Gutachtens zu führen.
Insbesondere ist daher bei dem mutmaßlich auf einen
Behandlungsfehler zurückzuführenden Tod eines Pferdes – trotz der
oft schwierigen emotionalen Situation – darauf zu achten, dass
zeitnah eine Sektion vorgenommen werden kann. Keinesfalls darf das
Pferd ohne vorherige Untersuchung zum Abdecker verbracht werden, da
ansonsten die Beweisführung in den meisten Fällen unmöglich wird.
Darüber hinaus muss ein
Verschulden (also Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Tierarztes
vorliegen. Ein vorsätzliches Handeln kann insoweit unberücksichtigt
bleiben, da ein Tierarzt in den seltensten Fällen bewusst einen
Schaden an seinen Patienten verursachen wird. Hinsichtlich einer
Fahrlässigkeit kommt es nach dem Gesetz darauf an, ob die
„erforderliche Sorgfalt“ außer Acht gelassen wurde und der
Schadenseintritt vorhersehbar und vermeidbar war.
Nachfolgend soll anhand
einiger Gerichtsentscheidungen dargestellt werden, welche
Anforderungen die Rechtsprechung an die Sorgfalt des Tierarztes
stellt.
Bereits im Jahre 1980 hat
der Bundesgerichtshof (BGH) ausgeführt, dass der behandelnde
Tierarzt „den Einsatz der von einem gewissenhaften
Veterinärmediziner zu erwartenden tiermedizinischen Kenntnisse und
Erfahrungen“ schuldet und bei Verletzung seiner Sorgfaltspflichten
ggf. schadensersatzpflichtig ist.
Das Oberlandesgericht
(OLG) Oldenburg hatte im Jahre 1998 einen Fall zu entscheiden, in dem
ein Hengst kastriert wurde und in diesem Zusammenhang einen
Leistenbruch erlitt, an dem er aufgrund weiterer Komplikationen
schließlich verendete. In diesem Fall hat das Gericht eine
Verletzung der Sorgfaltspflichten als nicht erwiesen angesehen.
Vielmehr hat es den Todeseintritt auf das vom Tierarzt nicht zu
verantwortende „allgemeine Operationsrisiko“ zurückgeführt.
Ein grob fehlerhaftes und
zur Haftung des Tierarztes führendes Handeln hat demgegenüber das
OLG Köln in einer Entscheidung aus dem Jahre 2002 angenommen. Hier
hatte der Tierarzt ein Pferd nach einem Herz-Kreislauf-Schock mittels
Kortison und Antihistamin behandelt. Nach dieser Behandlung nahm er
an dem Pferd jedoch keine abschließende Untersuchung vor, sondern
entfernte sich, bevor das Pferd aufgestanden war. In diesem Fall war
nicht sicher nachzuweisen, dass diese Pflichtverletzung auch
ursächlich für den Todeseintritt war, es hätte auch sein können,
dass das Pferd auf jeden Fall gestorben wäre. Jedoch hat das OLG
Köln aufgrund der groben Pflichtverletzung hier eine
Beweislastumkehr angenommen, so dass hier (ausnahmsweise) der
Tierarzt hätte beweisen müssen, dass eine Ursächlichkeit nicht
bestand. Da er dies nicht konnte, hat das Gericht dem Besitzer des
Pferdes Schadensersatz i. H. des Wertes des Pferdes sowie die Kosten
für die erfolgte Sektion zugesprochen.
Mit einer Entscheidung aus
dem Jahre 2008 hat das OLG Celle Ansprüche eines Pferdehalters gegen
den Tierarzt zurückgewiesen. In diesem Fall hatte der Tierarzt das
neu geborene Fohlen des Pferdehalters durch ein Durchreißen der
Nabelschnur mittels bloßer Hände abgenabelt. Das Fohlen war im
Folgenden an einem Abszess gestorben. Der Pferdehalter war der
Meinung, dass der Tierarzt bei der Abnabelung eine Zange und
Nabelklemmen hätte verwenden müssen. Hier gelangte das Gericht
jedoch zu der Überzeugung, dass die Abnabelung von Hand und die
Abnabelung mittels Zange gleichermaßen geeignete und in Fachkreisen
anerkannte Abnabelungsmethoden darstellen, so dass hier eine
Pflichtverletzung des Tierarztes zu verneinen war.
Dagegen hat das OLG Hamm
dem Eigentümer eines Dressurpferdes in einer Entscheidung aus dem
Jahre 2008 Schadensersatzansprüche gegen den Tierarzt zuerkannt.
Dieser hatte bei dem Pferd ein kortisonhaltiges Präparat in einer
über der empfohlenen Menge liegenden Dosierung in beide Hüftgelenke
injiziert. Im Folgenden trat eine akute Hufrehe auf, in deren Folge
das Pferd verstarb. Das Gericht ist nach der Beweiserhebung davon
ausgegangen, dass die Injektionen für den Eintritt der Hufrehe und
schließlich den Tod des Pferdes ursächlich waren und der Tierarzt
insofern grob fehlerhaft gehandelt hatte.
Von einem
Behandlungsfehler aufgrund des Übersehens einer
Zwillingsträchtigkeit und einer im Folgenden eingetretenen
Fehlgeburt ist im Jahre 2009 das Thüringer Oberlandesgericht
ausgegangen.
Gänzlich anders gelagert
ist folgender Fall, den das OLG Stuttgart im Jahre 1995 zu
entscheiden hatte: Hier hatte es der Tierarzt versäumt, vor der
Weiterbehandlung eines Pferdes die Erfolgsaussichten weiterer
Behandlungsmaßnahmen durch eine ordnungsgemäße Befunderhebung zu
prüfen. Er hatte daher das Pferd weiter behandelt, obwohl die
weitere Behandlung sinnlos war. Dies hätte bei ordnungsgemäßer
Untersuchung des Pferdes auch erkannt werden müssen. Für diesen
Fall hat das OLG Stuttgart ausgeführt, dass der Vergütungsanspruch
des Tierarztes gegen den Tierhalter hinsichtlich der sinnlosen
Behandlung nicht durchsetzbar ist, der Tierhalter also insofern die
Bezahlung verweigern kann.
Allgemein – und
insbesondere bei der Wahl einer riskanten Behandlungsmethode – hat
der Tierarzt gegenüber dem Tierhalter Aufklärungspflichten.
Auch hinsichtlich einer
Verletzung dieser Aufklärungspflichten muss dem Tierarzt die
Ursächlichkeit seines pflichtwidrigen Verhaltens für den
Schadenseintritt nachgewiesen werden sowie ein Verschulden vorliegen.
Im Jahre 1980 hat der
Bundesgerichtshof hinsichtlich der Aufklärungspflicht ausgeführt,
dass der Tierarzt über die Behandlungsmethode und deren etwaige
Risiken aufzuklären hat, diese Aufklärungspflicht sich jedoch nicht
auf solche Komplikationen erstreckt, mit denen normalerweise nicht
gerechnet werden muss.
Demnach wurde vom OLG
Frankfurt im Jahre 1996 eine Verpflichtung des Tierarztes zur
Aufklärung über das Narkoserisiko verneint mit der Begründung,
dass allgemein bekannt ist, dass eine Narkose nicht ungefährlich
ist. Darüber hinaus hatte sich im entschiedenen Fall ein äußerst
seltenes Narkoserisiko realisiert. Auch vom LG Hanau wurde eine
Verpflichtung des Tierarztes zur Aufklärung über das besondere
Risiko einer Vollnarkose verneint.
Eine Verletzung der
Aufklärungspflicht bejaht
hat demgegenüber das OLG Zweibrücken im Jahre 1996 in einem Fall,
in dem ein Pferd nach erfolgter Kastration verblutet war. Dazu hat
das Gericht ausgeführt, dass der Tierarzt bei der Kastration eines
Hengstes im Stehen den Besitzer auf die Gefahr des Verblutens und die
auf eine übermäßige Blutung hindeutenden Symptome hinweisen muss
(letztendlich wurde der Anspruch jedoch abgewiesen, da das Gericht in
diesem Falle die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den
Schadenseintritt als nicht erwiesen ansah).
Das Landgericht (LG)
Kassel hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2009 dem Eigentümer
eines nach einer Lungenspülung verendeten Pferdes Schadensersatz
zugebilligt. Dabei ging das Gericht davon aus, dass eine umfassende
Aufklärung über die Risiken nicht erfolgt war (im Ergebnis dürfte
der Pferdeeigentümer, der in seiner Klage den Wert des Pferdes mit
120.000,00 € beziffert hatte, jedoch mit dem Urteil nicht ganz
zufrieden sein, da der gerichtlich bestellte Gutachter dem Pferd
lediglich einen Wert von 5.000,00 € beimaß…).
Kommen wir nun zu der
Thematik der durch den Tierarzt fehlerhaft
durchgeführten Ankaufsuntersuchung.
Typischer Fall dürfte folgender sein: Jemand interessiert sich für
ein bestimmtes Pferd. Er beauftragt einen Tierarzt mit einer
Ankaufsuntersuchung einschließlich Röntgen. Der Tierarzt
bescheinigt dem Pferd, dass es gesund ist und keine Auffälligkeiten
aufweist und der Käufer kauft das Pferd zu einem Preis von 10.000,00
€. Kurze Zeit später kommt es zur Lahmheit und es wird eine
chronische Hufrollenerkrankung festgestellt. Ein Gutachter stellt
fest, dass das Pferd demnach einen tatsächlichen Wert von höchstens
2.000,00 € hat und dass der Hufrollenbefund bereits anhand der im
Rahmen der Ankaufsuntersuchung angefertigten Röntgenbilder zu
erkennen war. Der Verkäufer ist zwischenzeitlich gestorben oder nach
Timbuktu ausgewandert oder er hat beim Kauf wirksam seine Haftung für
etwaige Mängel ausgeschlossen, jedenfalls kann er (aus welchem Grund
auch immer) nicht in Anspruch genommen werden. In diesem Fall ist es
dann ja nahe liegend, sich an den Tierarzt zu halten, ohne dessen
Fehler man das Pferd nicht oder zumindest nicht zu einem Kaufpreis
von 10.000,00 € erworben hätte. Und tatsächlich kann der Käufer
für den Fall, dass er dem Tierarzt eine Pflichtverletzung nachweisen
kann und diese Pflichtverletzung schuldhaft erfolgte und ursächlich
für die Kaufentscheidung war, gegen den Tierarzt einen Anspruch auf
Schadensersatz haben.
Dabei hat er ein Wahlrecht
zwischen der Erstattung des beim Kauf des Pferdes „zuviel
gezahlten“ Betrages und einem „Zwangskauf“ durch den Tierarzt.
Bei der ersten Variante erhält er demnach die Differenz zwischen dem
von ihm tatsächlich gezahlten Kaufpreis und dem Wert, den das Pferd
in Ansehung seines Mangels tatsächlich hat, im o. g. Beispielsfall
demnach 8.000,00 € erstattet. Im zweiten Fall ist der Tierarzt
verpflichtet, Zug um Zug gegen Herausgabe des Pferdes den vollen
Kaufpreis an den Pferdekäufer zu erstatten, sprich der Käufer
erhält vom Tierarzt den vollen Kaufpreis und übereignet diesem das
Pferd.
So haben beispielsweise
das OLG Hamm im Jahre 1995 und das OLG Schleswig im Jahre 1996 dem
Käufer eines Pferdes jeweils Schadensersatzansprüche gegen den
Tierarzt wegen fehlerhaft erhobener bzw. befundeter Röntgenbilder
zuerkannt.
Als Bedingung für die
Inanspruchnahme des Tierarztes setzte das Amtsgericht Burgwedel in
einer Entscheidung aus dem Jahre 2006 voraus, dass der Käufer beim
Vorliegen eines bei der Ankaufsuntersuchung nicht festgestellten
Mangels des Pferdes seine Ansprüche zunächst gegenüber dem
Verkäufer geltend macht und erst wenn dies erfolglos war, gegen den
Tierarzt vorgehen kann. Dies wurde aktuell auch vom OLG Celle in
einer Entscheidung aus dem Jahre 2010 bestätigt.
Auch ansonsten lassen sich
in der Rechtsprechung gewisse Tendenzen erkennen, gegen den Tierarzt
wegen fehlerhafter Ankaufsuntersuchung geltend gemachte Ansprüche
eher zurückhaltend zu behandeln. So wurde vom OLG Sachsen-Anhalt im
Jahre 2009 eine Haftung des Tierarztes verneint, der bei der
röntgenologischen Untersuchung des (mit einem Kaufpreis von
120.000,00 € nicht gerade billigen) Pferdes eine „leichte
Knochenstrukturaufhellung“ am Fesselbein diagnostizierte, dieser
jedoch keinen Krankheitswert beimaß. Die Tatsache, dass bei dem
Pferd aufgrund einer auftretenden Lahmheit wenige Monate später ein
krankhafter Befund erhoben wurde, genügte dem Gericht in diesem Fall
nicht als Nachweis, dass die später festgestellte Erkrankung bereits
zum Zeitpunkt der Ankaufsuntersuchung vorlag und die bei der
Ankaufsuntersuchung festgestellte Knochenstrukturaufhellung bereits
hierauf hindeutete.
Fraglich ist im Rahmen der
Haftung für eine fehlerhafte An- bzw. Verkaufsuntersuchung auch, ob
der Pferdekäufer gegenüber dem Tierarzt nur dann Ansprüche geltend
machen kann, wenn er selbst den Tierarzt mit der Untersuchung
beauftragt hat, oder auch unter dem Gesichtspunkt eines „Vertrages
mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“, wenn der Verkäufer
Auftraggeber ist. Dies wurde z. B. vom OLG Schleswig bejaht und
dürfte der mittlerweile herrschenden Meinung in der Rechtsprechung
entsprechen. Das LG Verden hat demgegenüber im Jahre 2007 eine
Schutzwirkung zugunsten des Käufers für den Fall verneint, dass der
Tierarzt zum Zeitpunkt der Untersuchung gar keine Kenntnis davon
hatte, dass das Pferd veräußert werden und sein Gutachten hierbei
Verwendung finden sollte. Bereits im Jahre 1986 hat der
Bundesgerichtshof einem Pferdekäufer gegen einen Tierarzt
Schadensersatzansprüche zuerkannt. Dieser hatte bei der durch den
Verkäufer veranlassten Untersuchung eine walnussgroße Verdickung am
Ganaschenrand ohne weitergehende Untersuchungen als harmlos
eingestuft. Später stellte sich jedoch heraus, dass diese bösartig
war. In diesem Fall hat das Gericht seine Entscheidung jedoch nicht
mit der Schutzwirkung zugunsten Dritter begründet, sondern mit einer
– im schönsten Juristendeutsch – „sittenwidrigen Schädigung
aufgrund grober Leichtfertigkeit“.
Für den umgekehrten Fall,
in dem der Verkäufer
Ansprüche gegenüber dem vom Käufer
beauftragten Tierarzt geltend macht, sahen das OLG Düsseldorf in
einer Entscheidung aus dem Jahre 2009 und das LG Itzehoe im Jahre
2008 demgegenüber keine
Schutzwirkung zugunsten des Verkäufers, so dass dessen Ansprüche
abgewiesen wurden.
Nach dieser Auswahl an zur
Haftung des Tierarztes ergangenen Entscheidungen sei abschließend
noch darauf hingewiesen, dass für den Tierarzt grundsätzlich die
Möglichkeit besteht, seine Haftung auszuschließen. Bei der
Verwendung vorformulierter Klauseln dürften solche
Haftungsausschlüsse jedoch in den meisten Fällen unwirksam sein, da
insofern die Regeln über die allgemeinen Geschäftsbedingungen
anzuwenden sind. Gegebenenfalls ist jedoch hinsichtlich leichter
Fahrlässigkeit eine Verjährungsverkürzung oder eine summenmäßige
Haftungsbegrenzung durch AGB möglich, inwieweit dies jeweils wirksam
ist, bleibt jedoch stets einer Einzelfallprüfung vorbehalten.
Hinsichtlich der
aufgeführten Gerichtsentscheidungen bitte ich zu beachten, dass die
dahinter stehenden Lebenssachverhalte äußerst komplex sind und hier
aus Platzgründen nicht – auch nur annähernd – vollständig
wiedergegeben werden können. Es kann sich daher bei den Beispielen
nur um einen groben Überblick handeln, da jeder Einzelfall in seiner
Komplexität anders gelagert und zu beurteilen ist.
RAin Katja Wörner
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